Allgemeine Geschäftsbedingungen

CAUSA GmbH & Co. KG

Bierstadter Str. 3, 65189 Wiesbaden

Stand: 4. April 2018

1 Grundlagen der Zusammenarbeit

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte und den gesamten Geschäftsverkehr der CAUSA GmbH & Co.KG, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt, mit ihrem Vertragspartner (juristische als auch natürliche Personen), nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Sie sind integrierender Bestandteil aller Vertragsleistungen, die eine fachmännische Beratung des Auftraggebers durch Unternehmensberater des Auftragnehmers im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. Der Anwendung sämtlicher anders lautender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, dass sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

(2) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und bezogen auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers durch.

(3) Die AGB werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, auch wenn auf die AGB bei der Annahme einzelner Aufträge durch den Auftragnehmer nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte.

(4) Das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bedingt, dass der Auftragnehmer über zuvor durchgeführte und / oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – entsprechend in Kenntnis gesetzt wird.

 2 Umfang der Leistung

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit. Diese bezieht sich in der Regel nicht auf die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, es sei denn, dass ein solcher ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

(3) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt, Rechenschaft über die geleistete Beratungstätigkeit abzulegen. Ein umfassender schriftlicher Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte, ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung geschuldet.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und / oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen lassen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu überwachen. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird in der Regel nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar). Abweichend kann ein Festpreis schriftlich vereinbart werden. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist ausgeschlossen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt. Besondere Leistungen bedingen einen Aufschlag oder werden nach Aufwand abgerechnet.

(2) Alle Preise sind Nettopreise in Euro. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber auf Verlangen auszuhändigen ist. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

(3) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsziele, Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit Ablauf dieser Frist in Verzug. Bei Verzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(4) Bei längerfristigen Projekten kann der Auftragnehmer 30% der Vergütung bereits bei Auftragserteilung in Rechnung stellen; die weiteren 70% werden dann nach Abschluss der Gesamtleistung fällig.

(5) Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung gegen Vorlage der Belege einen Anspruch auf Ersatz von Zusatzkosten, Aufwendungen und Auslagen (z.B. Reisekosten, Konferenzgebühren, Mitgliedschaften, Lizenzkosten, Kosten für Vervielfältigungen, Porto-, Telefon-, Telefax- und Onlinegebühren, Botenfahrten und Transportkosten, Kosten der Dokumentation, Versicherungen), die ihm aus dem Beratungsvertrag entstehen.

(6) Mehrere Auftraggeber ein und desselben Beratungsvertrags haften dem Auftragnehmer gegenüber als Gesamtschuldner. Der Auftragnehmer darf Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnen. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung bzw. Mahnkosten entstanden, so kann der Auftragnehmer Zahlungen zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

 4 Leistungsänderungen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Beratungsvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

(5) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände (z.B. Stromausfälle, Naturereignisse oder Verkehrsstörungen, Netzwerk- und Serverfehler, Leitungs- und Übertragungsstörungen, Softwareviren oder Störung des Postweges) gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer legt die vom Auftraggeber genannten und relevanten Auskünfte und Unterlagen als richtig zugrunde.

(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

 6 Zurückbehaltungsrechte und Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den Arbeitsergebnissen, der Handakten und ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für Unterlagen, die in Folgeprojekten zur Anwendung kommen können, für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

 7 Beendigung des Beratungsvertrags

(1) Der Vertrag endet durch Erbringung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 8 Pflicht zur Verschwiegenheit und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Haftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

(3) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

 9 Schutz des geistigen Eigentums und Vertragsstrafe

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber.

(3) Will der Auftraggeber Leistungen des Auftragnehmers ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinaus oder im Ausland verwerten, bedarf dies einer gesonderten Honorarabsprache. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Leistungen des Auftragnehmers nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will, es sei denn, sämtliche Rechte sind bereits abgegolten. Alle Entwürfe und Reinschriften unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Sie dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

 10 Treuepflicht

(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.

 11 Reklamationen

(1) Reklamationen werden im kaufmännischen Verkehr nur anerkannt, wenn sie

  • bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erbringung der Leistung,
  • bei erkennbaren Mängeln unverzüglich nach der vorzunehmenden Überprüfung der Leistung,
  • bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung beim Auftragnehmer schriftlich unter substantiierter Bezeichnung des Mangels erfolgen. Auch im nichtkaufmännischen Verkehr müssen Reklamationen unter genauer Angabe des Mangels schriftlich erfolgen.

(2) Im kaufmännischen und im nichtkaufmännischen Verkehr sind

  • bei offensichtlichen Mängeln nach Ablauf von zwei Wochen nach Erbringung der Leistung,
  • bei erkennbaren Mängeln nach Ablauf von vier Wochen nach Erbringung der Leistung,
  • nach Ablauf von vier Wochen nach Entdeckung eines versteckten Mangels sämtliche Mängelrügen ausgeschlossen.

(3) Im Falle von Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl die Leistung nachzubessern oder neu zu erbringen. Der Auftraggeber bleibt zur Annahme der Leistung und zur Zahlung verpflichtet.

 12 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch Verletzung von Kardinalpflichten entstanden sind. Alle anderen Schadenersatzansprüche sind, insoweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Beauftragte i.S.v. § 2 Abs. 5 verursacht werden.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch unrichtige, unvollständige, missverständliche oder unleserliche Angaben des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer haftet zudem nicht für Schäden und Folgeschäden, soweit der Auftraggeber selbst oder Dritte die ihm bzw. ihr überlassenen Materialien, Dokumente oder Informationen verändert oder verfälscht haben.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für den Fall, dass der Erfolg einer von ihr vorgeschlagenen Maßnahme hinter den Erwartungen des Auftraggebers zurückbleibt, oder dass eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung oder sonstige Form der Finanzierung seitens des Fördergebers aus jedwedem Grund nicht bewilligt wird.

 13 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über dessen Entstehen und Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wiesbaden, sofern die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

(2) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Wiesbaden, 4. April 2018